Elektronischer Widerspruch
1. Widerspruchseinlegung
Es besteht die Möglichkeit, gegen einen Verwaltungsakt auch elektronisch Widerspruch einzulegen. Dazu genügt es, ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, an folgende E-Mail-Adresse zu senden:
Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Bitte beachten Sie, dass das behördliche Widerspruchsverfahren nur noch in Teilbereichen existiert und im Übrigen ein rechtliches Vorgehen nur im Wege der Klage bei Gericht möglich ist. Näheres entnehmen Sie bitte der Ihrem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung.
2. Klageerhebung
Informationen zur elektronischen Klageerhebung entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit unter www.vgh.bayern.de.