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Verbrennen von holzigen Gartenabfällen

  • Amtliche Bekanntmachung

Aus gegebenem Anlass wird wieder darauf hingewiesen, dass das Verbrennen von holzigen Gartenabfällen nur in den Außenbereichen der Gemeinde Siegsdorf erlaubt ist. Alle Gebiete innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes zählen zum Innenbereich. In diesem Fall ist Verbrennen nicht gestattet.

Das Verbrennen von holzigen Gartenabfällen ist im Außenbereich während des ganzen Jahres nur an Werktagen von 8.00 - 18.00 Uhr zulässig, jedoch nicht bei starkem Wind oder wenn der Waldbrandgefahrenindex Stufe 3 erreicht hat.

Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.

Dies gilt im Außenbereich für strohige Abfälle aus der Landwirtschaft, wenn ein ausreichendes Verrotten oder ein Einarbeiten in den Boden nicht möglich ist, für krautige Abfälle (z. B. Kartoffelkraut) und holzige Abfälle (z. B. Obstbau).

Pflanzliche Abfälle aus Privatgärten dürfen im Außenbereich nur auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden.

Die Gemeinde ist in jedem Fall rechtzeitig zu verständigen!

Frau Stöckl, Zi. 26, Tel. 4987-63.

Holzige Gartenabfälle, die in bebauten Ortsteilen (bzw. Geltungsbereich Bebauungsplan) anfallen, können im Wertstoffhof gegen Gebühr angeliefert werden.

Kleinmengen einmal monatlich bis 2 m³ sind gebührenfrei!

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