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Verkehrssicherheit: Hecken- und Sträucherschnitt

  • Amtliche Bekanntmachung

Grundstückseigentümer sind zur Beseitigung störender Bepflanzung verpflichtet

Hecken, Sträucher und Bäume dienen häufig als Grundstückseinfassung und als Abgrenzung zur Straße. Wenn diese in Geh- und Radwege oder in Fahrbahnen hineinwachsen, können diese oft nur noch mit Einschränkungen benutzt werden. Um die Sicht an Ein- und Ausfahrten und Straßen nicht zu behindern oder gar zu versperren, dürfen Hecken und Bäume nicht in den Geh- oder Radweg oder in die Fahrbahn hineinwuchern. Wichtig ist auch, dass Verkehrszeichen jederzeit gut sichtbar sind und die Verkehrsteilnehmer den Straßenverkehr im Kreuzungsbereich einsehen können. Die Pflege der Hecken und Sträucher dient weiter dazu, das ungehinderte Durchkommen von großen Fahrzeugen, wie Feuerwehrautos, Krankenwagen, Müllabfuhr etc. zu gewährleisten.

Schonende Form- und Pflegeschnitte, etwa zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit, sind ganzjährig erlaubt. Sie sind von dem naturschutzrechtlichen Verbot, das in der Zeit von 01. März bis 30. September den Zuschnitt von Bäumen, Hecken und Gehölzen untersagt, ausdrücklich ausgenommen.

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