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Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

  • Amtliche Bekanntmachung
(Auszug, nicht maßstäblich)

26. Änderung des Bebauungsplanes „Siegsdorf-Ost“; Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Die Gemeinde Siegsdorf hat für die 26. Änderung des Bebauungsplanes „Siegsdorf-Ost“ das nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebene Verfahren durchgeführt. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 26.02.2024 die Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 12.02.2024 nebst Begründung gleichen Datums als Satzung beschlossen. Das Änderungsverfahren wird nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geführt. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Siegsdorf wird auf dem Wege der Berichtigung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst.

Der Geltungsbereich liegt im Hang an der Rauschbergstraße und umfasst ein Teilstück des Grundstückes mit der Flurnummer 138/2 der Gemarkung Obersiegsdorf.

Ziel der Planung ist es, den Bedarf an Wohnraum, insbesondere für die ortsgebundene Bevölkerung, zu decken. Die Planung entspricht der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde Siegsdorf und dient der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, da sich die Fläche im Siedlungsbereich befindet und derzeit ungenutzt bzw. lediglich hausgärtnerisch genutzt wird.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplanes in Kraft. Jeder kann die Bebauungsplanänderung mit der zugehörigen Begründung im Rathaus der Gemeinde im Bereich - Planen und Bauen -, Rathausplatz 1, 83313 Siegsdorf, Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Donnerstag, zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr eingesehen werden und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Siegsdorf, 11.04.2024

Gemeinde Siegsdorf

gez. Kamm, 1. Bürgermeister 

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