Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Siegsdorf im Bereich „Buchenwald-West“; Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Westlich des Buchenwaldes und unweit der Autobahnauffahrt „Traunstein / Siegsdorf-Ost“ (112), wurde ein möglicher Standort gefunden, auf dem das BRK seinen zusätzlichen Flächenbedarf für Rettungswache, Bereitschaft, Katastrophenschutz, Zentrum für Fort- und Weiterbildung, Kreiswasserwacht, Kreisbereitschaft Kreisjugendrotkreuz und entsprechende Unterkünfte einschließlich notwendiger Stellplätze abbilden kann.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Siegsdorf vom 28.01.1983 stellt in diesem Bereich Flächen für Landwirtschaft dar. Ein Bebauungsplan für diesen Bereich liegt nicht vor. Für die bedarfsgerechte, städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde Siegsdorf ist eine Bauleitplanung erforderlich.
Daher hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 24.06.2024 die Einleitung der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlagen zur Ausweisung eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO. Die Zweckbestimmung ist als „Rot-Kreuz-Zentrum“ festgelegt. Weiters wird die Eingrünung des Gebiets ringsum mit Schwerpunkt an der westlichen Flanke zur B306 dargestellt. Aufgrund der Abweichung in der Darstellung des Ursprungsflächennutzungsplanes zum realen Verlauf der öffentlichen Verkehrsfläche wird diese als Hinweis mit in die Planzeichnung mit aufgenommen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Buchenwald-West“ erfolgt im Parallelverfahren.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der FNP-Änderung umfasst eine Fläche von ca. 1,2 ha und schließt die Fl. Nr. 130/0 der Gemarkung Obersiegsdorf ein. Die genauen Änderungsbereiche sind dem Plan zu entnehmen.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 18.03.2025 den Entwurf zur 22. Änderung des Flächennutzungsplans gebilligt. Das Verfahren wird nun mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fortgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der sonstigen Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel.
Zu diesem Zweck sind der Inhalt dieser Bekanntmachung, der Entwurf der 22. Flächennutzungsplanänderung sowie die Begründung inklusive Umweltbericht und sonstigen auszulegenden Unterlagen in der Zeit
vom 31. März 2025 bis einschließlich 09. Mai 2025,
im Internet veröffentlicht und sind auf der Internetseite der Gemeinde
www.rathaus-siegsdorf.de unter der Rubrik „Wirtschaft und Bauen“ – „Bau- und Gewerbeflächen“ – „Bauleitplanung“
bzw. der Adresse https://www.rathaus-siegsdorf.de/wirtschaft-und-bauen/bau-und-gewerbeflaechen/bauleitplanung
und über das Landesportal Bayern https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal – Siegsdorf - Bauleitplanungsseite einsehbar.
Es wird auf folgendes hingewiesen:
1. Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.
2. Stellungnahmen sollen elektronisch, per Mail an bauleitplanung@siegsdorf.bayern.de übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.
3. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
4. Neben der Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen in Papierform im Rathaus der Gemeinde im Vorzimmer der Bereichs - Planen und Bauen -, 1. OG, Rathausplatz 1, 83313 Siegsdorf, während folgender Zeiten:
Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Donnerstag, zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr öffentlich aus.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Siegsdorf, 19.03.2025
Gemeinde Siegsdorf
gez. Kamm, 1. Bürgermeister