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Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

  • Amtliche Bekanntmachung
(Auszug Flächennutzungsplanänderung, nicht maßstabsgetreu)

15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Siegsdorf mit integriertem Landschaftsplan im Bereich „Augraben“; Bekanntmachung der Genehmigung durch das Landratsamt Traunstein

Das Landratsamt Traunstein hat mit Bescheid vom 22.04.2025, AZ 4.40-FLNPL-7-2016 die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan im Bereich „Augraben“, welche mit Gemeinderatsbeschluss vom 12.12.2016 in der Fassung vom 12.12.2016 festgestellt wurde, ohne Auflagen genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Der Änderungsbereich liegt rund 3 km südlich des Hauptortes Siegsdorf an der Hörgeringer Straße zwischen den Ortsteilen Hörgering und Eisenärzt.

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung ist der nachfolgenden Plandarstellung zu entnehmen.

Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan im Bereich „Augraben“ einschließlich Begründung, Umweltbericht und zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bauleitplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, kann von jedem im Rathaus der Gemeinde Siegsdorf, Rathausplatz 1, 83313 Siegsdorf, 1. OG, Bereich - Planung und Bauen -, Zimmer 17, von Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Donnerstag, zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr eingesehen werden und jeder kann über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Siegsdorf, 13.05.2025

Gemeinde Siegsdorf

gez. Kamm, 1. Bürgermeister

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