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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

  • Amtliche Bekanntmachung

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr


Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG auf das Recht der Datenübermittlung nach § 58 c Absatz 1 des Soldatengesetzes (SG) widersprechen zu können. Dies gilt nur bei Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Nach § 58 b SG können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Absatz 1 SG jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vornamen, gegenwärtige Anschrift.


Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Bei Fragen steht Ihnen Frau Hörterer gerne zur Verfügung (Tel. 08662/4987-17).

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