2. Änderungssatzung BGS/EWS vom 29.10.2025
2. Änderungssatzung
der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)
der Gemeinde Siegsdorf
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Siegsdorf folgende Änderungssatzung:
§ 1 Änderungen
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Siegsdorf (BGS/EWS) vom 06.11.2018 wird wie folgt geändert:
1. § 9a (Grundgebühr) erhält folgende Fassung:
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler im Sinne von § 19 WAS berechnet. Die Gebühr wird für jeden Grundstücksanschluss berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasserzähler im Sinne des § 19 WAS, so wird die Grundgebühr für jeden dieser Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
bis 4 m³/h → → 120,00 €/Jahr
bis 10 m³/h → → 299,00 €/Jahr
bis 16 m³/h → → 477,00 €/Jahr
bis 25 m³/h → → 746,00 €/Jahr
über 25 m³/h → 1.193,00 €/Jahr
2. § 10 Abs. 1 (Einleitungsgebühr) erhält folgende Fassung:
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt:
1. für Grundstücke, von denen Schmutz- und Oberflächenwasser eingeleitet werden darf 2,89 €/m³
2. für Grundstücke, von denen nur Schmutzwasser eingeleitet werden darf 2,62 €/m³
§ 2 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Siegsdorf, 29.10.2025
Gemeinde Siegsdorf
Thomas Kamm, 1. Bürgermeister