Anzeigepflicht der Hundehalter
Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass nicht alle Hunde ordnungsgemäß bei der Gemeinde angemeldet sind. Es wird deshalb nachstehend § 11 Abs. 1 der gemeindlichen Satzung für die Erhebung der Hundesteuer in Erinnerung gebracht: „Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus.“ Dies gilt auch für die Aufnahme eines Hundes in Pflege oder Verwahrung oder auf Probe oder zum Anlernen für einen Zeitraum von mehr als 3 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten.
Wer gegen die Anzeigepflichten des § 11 der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer verstößt, hat mit einem Bußgeld zu rechnen.