Fünfte Satzung der Gemeinde Siegsdorf zur Änderung der Feuerwehrgebührensatzung vom 31.07.2018
Die Gemeinde Siegsdorf erlässt auf Grund von Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende Satzung:
„§ 1 Die Anlage zur Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Siegsdorf vom 31.07.2018 (veröffentlicht im Siegsdorfer Gemeindekurier Nr. 8), wird wie folgt geändert:
a) 1. Die Streckenkosten des u.a. Fahrzeugs werden neu hinzugefügt:
Feuerwehr | Fahrzeug | Nutzungsdauer | |
Eisenärzt | Gerätewagen-Logistik (GW-L2) | 36 Jahre | 1,15 € |
b) 1. Die Streckenkosten des u.a. Fahrzeuge werden gelöscht:
Feuerwehr | Fahrzeug | Nutzungsdauer | |
Eisenärzt | TSF | 25 Jahre | 1,10 € |
c) 2. Die Ausrückestundenkosten des u.a. Fahrzeugs werden neu hinzugefügt:
Feuerwehr | Fahrzeug | Betrag |
Eisenärzt | Gerätewagen-Logistik (GW-L2) | 14,55 € |
d) 2. Die Ausrückestundenkosten des u.a. Fahrzeuge werden gelöscht:
Feuerwehr | Fahrzeug | Betrag |
Siegsdorf | TSF | 20,43 € |
“
„§ 2 - Inkrafttreten“
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“
Siegsdorf, 06.03.2023
gez. Thomas Kamm
1. Bürgermeister