Vierte Satzung der Gemeinde Siegsdorf zur Änderung der Feuerwehrgebührensatzung vom 31.07.2018
Die Gemeinde Siegsdorf erlässt auf Grund von Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende Satzung:
„§ 1 in § 1 der Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Siegsdorf vom 31.07.2018 (veröffentlicht im Siegsdorfer Gemeindekurier Nr. 8) wird neu eingefügt:
(5) Sofern die der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren einer Umsatzsteuerpflicht unterliegen, erhöhen sich die in der Anlage zu dieser Satzung genannten Beträge um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
§ 2 Die Anlage zur Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Siegsdorf vom 31.07.2018 (veröffentlicht im Siegsdorfer Gemeindekurier Nr. 8), wird wie folgt geändert:
a) 1. Die Streckenkosten des u.a. Fahrzeugs werden neu hinzugefügt:
Feuerwehr | Fahrzeug | Nutzungsdauer | |
Siegsdorf | Gerätewagen-Logistik (GW-L2) | 25 Jahre | 4,95 € |
b) 1. Die Streckenkosten der u.a. Fahrzeuge werden gelöscht:
Feuerwehr | Fahrzeug | Nutzungsdauer | |
Siegsdorf | GW Umweltschutz | 35 Jahre | 1,92 € |
Siegsdorf | GW-L2 | 30 Jahre | 1,18 € |
c) 2. Die Ausrückestundenkosten des u.a. Fahrzeugs werden neu hinzugefügt:
Feuerwehr | Fahrzeug | Betrag |
Siegsdorf | Gerätewagen-Logistik (GW-L2) | 77,86 € |
d) 2. Die Ausrückestundenkosten der u.a. Fahrzeuge werden gelöscht:
Feuerwehr | Fahrzeug | Betrag |
Siegsdorf | GW Umweltschutz | 12,43 € |
Siegsdorf | GW-L2 | 15,68 € |
„§ 2 – Inkrafttreten“
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“
Siegsdorf, 23.01.2023
Thomas Kamm
1. Bürgermeister