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Aufhebung der Sanierungssatzung aus 1998

Amtliche Bekanntmachung

Die im Jahre 1998 gestartete Ortskernsanierung konnte nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 15 Jahren abgeschlossen werden. Nach Ablauf der Sanierungsfrist im Jahre 2013 wurde seitens des Gemeinderates keine Verlängerung der Frist beschlossen. Demnach ist die alte Sanierungssatzung ordnungsgemäß aufzuheben.

Dies hat gemäß § 162 BauGB durch eine Aufhebungssatzung zu erfolgen. In seiner Sitzung vom 10.02.2026 beschloss der Gemeinderat die Aufhebung der Sanierungssatzung „Siegsdorf-Ortsmitte“ aus dem Jahre 1998.

Die Aufhebungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:

 

Satzung der Gemeinde Siegsdorf zur Aufhebung der Satzung

über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes

„Siegsdorf-Ortsmitte“

 

Aufgrund des § 162 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – erlässt die Gemeinde Siegsdorf folgende Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Siegsdorf-Ortsmitte“ aus dem Jahre 1998:

§ 1

Aufhebung der Sanierungssatzung

Die Satzung der Gemeinde Siegsdorf über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Siegsdorf-Ortsmitte“, öffentlich bekannt gemacht am 26.02.1998 und damit in Kraft gesetzt, wird aufgehoben.

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

 

Hinweise:

Die Satzung und der dazugehörige maßstäbliche Lageplan wird vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht bei der Gemeinde Siegsdorf, Rathausplatz 1, 83313 Siegsdorf, während der Öffnungszeiten für den allgemeinen Besucherverkehr (Montag bis Freitag von 8:00 bis 12.00 Uhr und Donnerstag 14:00 bis 18:00 Uhr) bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Satzung Auskunft gegeben.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. Mängel der Abwägung,

wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde Siegsdorf unter www.rathaus-siegsdorf.de unter der Rubrik „Bürgerservice & Politik" – „Bürgerinformation“ – „Öffentliche Bekanntmachungen“ bzw. der Adresse https://www.rathaus-siegsdorf.de/buergerservice-politik/buergerinformation/oeffentliche-bekanntmachungen veröffentlicht.

 

Siegsdorf, 11.02.2026

Gemeinde Siegsdorf

gez. Kamm, 1. Bürgermeister