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Gemeinde Siegsdorf

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Amtliche Bekanntmachung

(Gemeindeverfassungsrechtssatzung)

1. Gemeinderatsbeschluss: →→ → 30.06.2026

2. Rechtsaufsichtliche Genehmigung: → entfällt

3. Veröffentlichung: →→→→→ Siegsdorfer Gemeindekurier

4. Datum der Ausfertigung: →→→ 30.06.2026

5. Inkrafttreten: →→→→→ 01.05.2026

 

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Die Gemeinde Siegsdorf erlässt aufgrund der Art. 20 a, 23, 31 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 und 2, 32, 33, 34,35 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

 

§ 1

Zusammensetzung des Gemeinderats

Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 20 ehrenamtlichen Mitgliedern.

 

§ 2

Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a) den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

b) den Bau- und Grundstücksausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

c) den Ausschuss für Tourismus, Kultur- und Dorfmarketing, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

d) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus sechs ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

e) den Ausschuss für Ortsentwicklung, Umwelt- und Infrastruktur, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern. Dieser Ausschuss wird auf Bedarf einberufen.

(2) Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) bis c)
genannten Ausschüssen führt der Erste Bürgermeister.
Im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Ausschuss vorgeschlagenes und vom Gemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied den Vorsitz.

(3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse). Der Ausschuss für Ortsentwicklung, Umwelt- und Infrastruktur ist ausschließlich vorberatend tätig.

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;

Entschädigung

(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld von je 50 € für die notwendige und tatsächliche Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses. Für Gemeinderats- und Ausschusssitzungen sowie dienstliche Veranstaltungen deren Zeitdauer 4 Stunden überschreitet, erhalten die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld von 75 €.

(3) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls.

Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 50 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 50 € je volle Stunde.
Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

 

§ 4

Erster Bürgermeister

Der Erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

 

§ 5

Weitere Bürgermeister

(1) Der Zweite und der Dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.

(2) Sie erhalten eine monatliche Entschädigung gemäß Art. 53 Abs. 4 KWBG und Art. 54 Abs. 1 KWBG, deren Höhe durch Gemeinderatsbeschluss festgesetzt wird.

 

§ 6

Weitere Ehrenämter

(1) Für besondere gemeindliche Aufgaben können weitere Ehrenämter eingerichtet werden (z.B. Ortsheimatpfleger, Jugend- oder Seniorenbeauftragte usw.).

(2) Über Art und Umfang der Tätigkeit sowie eine angemessene Entschädigung entscheidet der Gemeinderat durch Beschluss. Die Höhe der Entschädigung beträgt für die weiteren Ehrenämter monatlich 150 €.

 

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 01.05.2020, in der zuletzt gültigen Fassung, außer Kraft.

 

Siegsdorf, den 30.06.2026

Gemeinde Siegsdorf

gez. Christian Scheck, 1.Bürgermeister