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Gemeinde Siegsdorf

Verordnung der Gemeinde Siegsdorf über Ladenschlussregelungen

Amtliche Bekanntmachung

(Offenhaltung von Verkaufsstellen an bestimmten Tagen und Festsetzung von verkaufsoffenen Nächten an Werktagen)

1. Gemeinderatsbeschluss: 30.06.2026

2. Rechtsaufsichtliche

    Genehmigung:                 entfällt

3. Veröffentlichung:              Bekanntmachung durch Aushang und Internetseite der Gemeinde Siegsdorf, Siegsdorfer Gemeindekurier

4. Datum d. Ausfertigung:     30.06.2026

5. Inkrafttreten:                     01.07.2026

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes (BayLadSchlG) vom 25.07.2025 (GVBl. S. 246, BayRS 8050-20-A) erlässt die Gemeinde Siegsdorf folgende Verordnung:

 

§ 1

Verkauf an Sonn- und Feiertagen

Abweichend von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes dürfen Verkaufsstellen in der Gemeinde Siegsdorf aus Anlass

  1. des Ostermarktes,
  2. des Flohmarktes am Feiertag Christi Himmelfahrt,
  3. des Handwerkermarktes,
  4. des Weihnachtsmarktes,

jeweils von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr, geöffnet werden.

 

§ 2

Verkaufsoffene Nächte an Werktagen

(1) Verkaufsstellen im Sinne des Bayerischen Ladenschlussgesetzes dürfen anlässlich der gemeindeweiten Aktionsnacht (z.B. ZamKema) jeden Jahres soweit es sich bei diesem Tag um einen Werktag handelt, zusätzlich von 20.00 Uhr bis höchstens 24.00 Uhr geöffnet sein.

(2) Die Regelung für verkaufsoffene Nächte für einzelne Verkaufsstellen nach Art. 7 Abs. 3 BayLadSchlG bleibt hiervon unberührt.

 

§ 3

Arbeitnehmerschutz

Die Inhaber der geöffneten Verkaufsstellen sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz strikt einzuhalten. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sowie des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) bleiben von dieser Verordnung unberührt.

 

§ 4

Jugendschutz

Im Rahmen der Verkaufsöffnung und der Abgabe von Waren ist im gesamten Geltungsbereich nach § 2 auf die strikte Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) zu achten.

 

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Gemeinde Siegsdorf über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an bestimmten Tagen vom 17.05.2022 außer Kraft.

 

Siegsdorf, den 30.06.2026

gez. Christian Scheck, 1. Bürgermeister