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Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Königsberger Straße“; Bebauungsplan der Innenentwicklung; Bekanntmachung Satzungsbeschluss und Inkrafttreten

Die Gemeinde Siegsdorf hat für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Königsberger Straße“ das nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebene Verfahren durchgeführt. Ziel der Bauleitplanung ist eine städtebauliche Neuordnung und verträgliche Nachverdichtung innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes als Maßnahme der Innenentwicklung. Das Verfahren wurde nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geführt. Das Plangebiet weist weniger als 70.000 m² zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO aus. Daher wurde eine Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit (Vorprüfung des Einzelfalls) entsprechend § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB durchgeführt.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 19.05.2026 den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 12.05.2026 nebst Begründung gleichen Datums als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Königsberger Straße“ in Kraft.

Der Geltungsbereich liegt südlich der Autobahn A8 unweit der Ausfahrt 111 „Siegsdorf-West“ zwischen der Breslauer Straße und der Königsberger Straße. Die Größe des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Königsberger Straße" umfasst insgesamt ca. 5 ha. Der genaue Geltungsbereich ist der nachfolgenden Planzeichnung zu entnehmen.

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Königsberger Straße“ einschließlich Begründung und Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit (Vorprüfung des Einzelfalls) kann im Rathaus der Gemeinde Siegsdorf im Bereich - Planen und Bauen -, 1. OG, Rathausplatz 1, 83313 Siegsdorf, Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr, eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Siegsdorf, 08.06.2026

Gemeinde Siegsdorf

gez. Scheck, 1. Bürgermeister