Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Siegsdorf mit integriertem Landschaftsplan im Bereich „Bad Adelholzen“; Bekanntmachung der Genehmigung durch das Landratsamt Traunstein
Das Landratsamt Traunstein hat mit Bescheid vom 28.07.2025, AZ 4.40-FNP-6-2024 die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan im Bereich „Bad Adelholzen“, welche mit Gemeinderatsbeschluss vom 01.07.2025 in der Fassung vom 06.05.2025 festgestellt wurde, ohne Auflagen genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Das Plangebiet liegt südwestlich von Siegsdorf an der Gemeindegrenze zwischen Bergen und Siegsdorf im Ortsteil Bad Adelholzen an der St.-Primus-Straße. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung ist der nachfolgenden Plandarstellung zu entnehmen.
Das vorliegende Verfahren zur 20. Änderung des Flächennutzungsplans wurde parallel zum Verfahren der Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Mineralwasser- und Brunnenbetrieb Bad Adelholzen“ geführt.
Die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan im Bereich „Bad Adelholzen“ einschließlich Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bauleitplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, kann von jedem im Rathaus der Gemeinde Siegsdorf im Vorzimmer der Bereichs - Planen und Bauen -, 1. OG, Rathausplatz 1, 83313 Siegsdorf, von Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Donnerstag, zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr eingesehen werden und jeder kann über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Siegsdorf, 10.09.2025
Gemeinde Siegsdorf
gez. Kamm, 1. Bürgermeister